Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prüfaufträge

1.    Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Auftrags-/Vertragsbestandteil für sämtliche an das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) herangetragene Prüfaufträge. Diese umfassen Aufträge, die das FLI in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und dem Gentechnikgesetz ausführt und solche, die es daneben im Rahmen des § 1 Abs. 2 Entgeltordnung[1] durchführen darf. Die AGB gelten nicht für Probenmaterial, welches im Rahmen von Material Transfer Agreements (MTAs) zu Forschungszwecken eingesandt wird. Die AGB werden vom jeweiligen Auftraggeber entweder ausdrücklich angenommen, nämlich durch Bestätigung der Kenntnisnahme bei Ausfüllen und Absenden des Probeneinsendebogens über den FLI-Formularserver oder sie gelten konkludent als angenommen durch Einsendung der Proben, wenn es der Einsender wider besseres Wissen unterlässt, einen ausgefüllten Probeneinsendebogen zu übersenden. Die AGB gelten für die Dauer des Auftrags-/Vertragsverhältnisses. Entgegenstehende oder von diesen abweichende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das FLI der Geltung schriftlich zustimmt.

2.    Auftragserteilung und Auftragsannahme
Ein Auftrags-/Vertragsverhältnis gilt als zustande gekommen mit dem Eingang der Probe und des Probeneinsendebogens beim FLI und der Auftragsannahme durch das FLI (nach Auftragsprüfung). Die Auftragsannahme erfolgt entweder ausdrücklich (über den Formularserver des FLI) oder konkludent durch die Durchführung des Auftrags.
Auftraggeber im vertragsrechtlichen Sinn ist der Einsender, sofern keine anderen Absprachen bestehen.

3.    Vergütung/Zahlungsbedingungen
Führt das FLI Aufgaben nach § 27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierGesG in Verbindung mit der Tierimpfstoff-Verordnung aus, werden für die Prüfaufträge Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz in Verbindung mit der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637) und den diesbezüglichen Änderungen (zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2014 (BGBl. I S. 1558)) erhoben. 
In allen anderen Fällen, in denen das FLI bei der Befundung von Proben hoheitliche Aufgaben nach § 27 Abs. 3 oder 6 TierGesG wahrnimmt, hat es keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen. Der Einsender einer Probe ist jedoch verpflichtet, die Kosten der Einsendung (Transportkosten und etwaig anfallende Gebühren wie z.B. Zoll-/Einfuhr-/Veterinärgebühren) direkt zu übernehmen bzw. dem FLI innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erstatten. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses kann bis zur Erfüllung offener Forderungen zurückgestellt werden. 
Prüfaufträge außerhalb der hoheitlichen Aufgaben des FLI werden nach der Entgeltordnung abgerechnet.
Forderungen des FLI aus einem Prüfauftrag dürfen vom Auftraggeber nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet werden.

4.    Rechte am Probenmaterial/Umgang mit dem Probenmaterial/Aufbewahrung der Proben
Erfolgt die Einsendung der Probe durch den Tiereigentümer selbst, so stimmt dieser mit Annahme dieser AGB bzw. mit Einsendung der Probe dem uneingeschränkten Besitz- und Eigentumserwerb des FLI an der Probe gemäß § 929 BGB zu. Damit stehen dem FLI sämtliche sich aus § 903 BGB ergebenden Rechte an der Probe zu, u.a. ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbegrenztes und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht.
Ist der Einsender nicht gleichzeitig Tiereigentümer, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Tiereigentümer damit einverstanden ist, dass neben dem Besitz auch das Eigentum an der Probe auf das FLI übergeht, und sichert dies dem FLI zu.
Das FLI ist grundsätzlich nicht zur Bildung von Rückstellmustern verpflichtet, behält sich jedoch die Möglichkeit vor, für eigene Zwecke Rückstellmuster zu bilden. In jedem Fall erklärt der Auftraggeber seine Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung des von ihm übersandten Probenmaterials für wissenschaftliche Zwecke, einschließlich der Drittmittelforschung.

5.    Untersuchungsergebnisse
Wird das FLI im hoheitlichen Auftrag tätig oder im privatrechtlichen Auftrag nach Entgeltordnung, stehen die Ergebnisse des Untersuchungsberichts dem Auftraggeber zu. Um Missverständnisse zu vermeiden, bedarf eine nur auszugsweise Veröffentlichung bzw. Weitergabe der übermittelten Ergebnisse jedoch stets der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FLI. Im Übrigen sind das FLI und seine Mitarbeiter befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen und unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

6.    Archivierung/Datenschutz/Vertraulichkeit
Untersuchungsberichte werden zusammen mit den entsprechenden Arbeitsunterlagen für die Dauer von 10 Jahren im Archiv des FLI aufbewahrt.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Probeneinsendebogen der FLI-Laborinformationsmanagementsoftware (u.a. Kontaktdaten, Art der beauftragten Untersuchung, Auftragsdatum und Auftragsnummer) sowie deren Verarbeitung durch das FLI erfolgt ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages (Durchführung der Untersuchungen und Erstellung der Prüfberichte) und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) bzw. c) EU-DSGVO) und weiteren gesetzlichen Regelungen. Mit Übersendung des Probeneinsendebogens bzw. des Probenmaterials erklärt sich der Auftraggeber mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Datenschutzhinweise im Sinne der Artt. 13 ff. EU-DSGVO finden sich auf der Website des FLI unter flg. Link: www.fli.de/de/datenschutz/.
Die gewonnenen Erkenntnisse werden grundsätzlich ebenfalls vertraulich behandelt, d.h. sie werden für die Dauer von 5 Jahren nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben, es sei denn sie müssen auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden oder sie finden aufgrund des eingeräumten Nutzungsrechts nach Ziff. 5 in anonymisierter Form Eingang in wissenschaftliche Publikationen.

7.    Haftungsumfang/Sorgfaltsmaßstab/Nachbesserung/Schadensersatz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Proben bis zur Übernahme durch FLI-Personal bzw. Beauftragte des FLI beim Auftraggeber liegt und dass sich die Prüfergebnisse in den Untersuchungsberichten ausschließlich auf die untersuchten Proben beziehen. Insoweit obliegt es dem Auftraggeber, sowohl die Richtigkeit der Probennahme sicherzustellen bzw. zu überwachen und einen sicheren Transport zu gewährleisten. Auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben zu den eingesandten Proben liegt beim Einsender.
 
Das FLI verwendet auf die übernommenen Arbeiten die für die Durchführung notwendige und unter Berücksichtigung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik gebotene Sorgfalt. Sollte ein Prüfergebnis Anlass zu Beanstandungen (Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen) geben, so sind diese jederzeit möglich. Wenn sich herausstellt, dass die Beanstandung berechtigt war und die Ursachen der Beanstandung vom FLI zu vertreten sind, wird eine erneute Untersuchung auf Kosten des FLI durchgeführt. 
Schadensersatzansprüche gegen das FLI – gleich aus welchem Grund - sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des FLI beruhen. Dies gilt auch für mittelbare Schäden. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.    Schlussbestimmungen
a.    Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen Prüflabors.
b.    Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CSIG). Gerichtsstand für alle sich etwaig ergebenden Streitigkeiten ist das für das Friedrich-Loeffler-Institut, Hauptsitz Insel Riems, örtlich zuständige Gericht.
c.    Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
d.    Sollte sich eine der Bestimmungen dieser AGB in Teilen oder als Ganzes als ungültig oder undurchführbar erweisen, oder ungültig oder undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

[1] Entgeltordnung zur Erhebung von Entgelten für Untersuchungen des FLI auf der Grundlage der Rahmenentgeltordnung zu Erhebung von Entgelten für Untersuchungen der Bundesforschungsanstalten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) vom 12.12.1996 (BAnz Nr. 9 vom 15.01.1997 Seite 305) sowie der dazu ergangenen Anpassungen.