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Institut für Virusdiagnostik (IVD)

WOAH Referenzlabor für Bovine Virusdiarrhoe und
Nationales Referenzlabor für Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD/MD)

Die Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) gehört zu den weltweit wirtschaftlich bedeutsamsten Infektionserkrankungen beim Rind. Während akute Infektionen bei nicht tragenden Tieren in der Regel klinisch inapparent verlaufen - Ausnahmen stellen vereinzelt beschrieben perakute Verlaufsformen mit einem hämorrhagischen Syndrom dar, - führt die Infektion seronegativer trächtiger Rinder zu Fruchtretentionen, Aborten, Missbildungen und zur Entstehung persistent infizierter Kälber, die als dauerhafte Virusausscheider für die Aufrechterhaltung von Infektketten verantwortlich sind. Eine late onset Form der BVD stellt die tödlich verlaufende Mucosal Disease dar, die entsteht, wenn persistent virämische Tiere BVD-Viren beider Biotypen (cp und ncp- BVDV) tragen. Es werden zwei verschiedene Genotypen (Typ I und II) unterschieden, weitere Subtypisierungen sind möglich.

Seit dem 3. November 2004 ist die BVD/MD in Deutschland anzeigepflichtig. Mit der Errichtung eines NRL für BVD/MD durch Erlass des BMVEL, dem heutigen BMEL, am 15. Juli 2004 wurde am FLI ein Ansprechpartner für Behörden des Bundes und der Länder, insbesondere in Fragen der Diagnostik, geschaffen.

In der „Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus“ (BVDV-Verordnung) vom 11. Dezember 2008, BGBl. 2008 Teil I Nr. 59, S 2461 v. 18. Dezember 2008 sind die Grundsätze einer bundeseinheitlichen Bekämpfung der BVD auf verpflichtender Grundlage geregelt. Sie ist seit dem 1.1.2011 in Kraft.

Nach dem neuen EU-Recht zählt die BVD seit dem 21. April 2021 zu den „gelisteten Seuchen“ (Kategorie C + D + E). Die Listung ist das Ergebnis der Bewertung der BVD anhand der Kriterien des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“). Die Anträge, die alle Bundesländer bei der EU-Kommission entweder zur Gewährung des Status „frei von BVD“ oder zur Genehmigung von „BVD-Tilgungsprogrammen“ gestellt haben, wurden genehmigt. Die BVD-freien Regionen und die Regionen mit einem genehmigten Tilgungsprogramm sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/214 der Kommission vom 17. Februar 2022 gelistet.

  • Ansprechpartner für Bundes- und Länderbehörden zu Fragen der BVD/MD-Diagnostik und Bekämpfung.
  • Antigen-. Genom- und Antikörpernachweise zur Abklärung unklarer Ergebnisse
  • Charakterisierung von Virusisolaten
  • Bereitstellung von Referenzmaterialien (Virus, Seren, Zelllinien)
  • Überprüfung, Standardisierung und Weiterentwicklung von Testverfahren
  • Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen z. B. für Mitarbeiter der Untersuchungsämter
  • Durchführung nationaler Ringvergleichstests
  • Teilnahme an EU-Ringtests
  • Beteiligung an Arbeitsgruppen und Forschungsprojekten der Europäischen Union
  • Forschungsarbeiten zur BDV
  • Virus- bzw. Antigennachweis mittels Zellkulturisolierung und ELISA
  • Genomnachweis mit RT-PCR
  • Antikörpernachweis mittels Neutralisationstest und ELISA
  • Infektionen mit dem Schmallenberg-Virus (Amtshilfe in Diagnostik, Erregercharakterisierung, in vitro Kultur, Impfstoffentwicklung, Pathogenese) 

Rechtsgrundlage

Seit dem 1. Januar 2011 ist die „Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe Virus“ (BVD-VO), die die Grundsätze einer bundeseinheitlichen Bekämpfung der BVD auf verpflichtender Grundlage regelt, in Kraft. Kernpunkt ist eine Untersuchungsverpflichtung für alle geborenen Kälber innerhalb des ersten Lebensmonats, bzw. für alle Rinder vor dem Verbringen auf Vorhandensein von BVD-Virus, die anzuwendenden Methoden sind in einer amtlichen Methodensammlung festgeschrieben.

Das Untersuchungsergebnis führt zum Status „unverdächtig“ im negativen Fall, bzw. zur Feststellung persistent infizierter (PI-)Tiere, für die eine Märzungsverpflichtung besteht.

Nach dem neuen EU-Recht zählt die BVD seit dem 21. April 2021 zu den „gelisteten Seuchen“ (Kategorie C + D + E). Die Listung ist das Ergebnis der Bewertung der BVD anhand der Kriterien des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“).

Die Voraussetzung für die Feststellung eines Falles gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sind:

Bestätigter Fall, wenn

a) BVD-Virus, mit Ausnahme von Impfstämmen, bei einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren isoliert wurde,

b) spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des BVD-Virus, die nicht infolge einer Impfung aufgetreten sind, in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen wurden, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, oder

c) eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren, die klinische Anzeichen für eine BVD-Infektion oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das nicht die Folge einer Impfung ist.

  • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (Weblink zu Gesetze-im-Internet.de)
  • Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung), Stand 27. Juni 2016 (Weblink zu Gesetze-im-Internet.de)
  • Bekanntmachung der amtlichen Methodensammlung für die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe (Weblink zu OpenAgrar)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (DelVO 689)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/214 der Kommission vom 17. Februar 2022 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen