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Kurznachricht

Aktuelle Risikobewertung zur Blauzungenkrankheit

Qualitative Risikobewertung zur saisonalen Übertragung der Blauzungenkrankheit und deren Verschleppung aus betroffenen Gebieten

Seit Ende 2018 tritt im Südwesten Deutschlands nach langjähriger Freiheit wieder das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) vom Serotyp 8 bei Rindern auf. Daher legt das FLI eine aktuelle Risikobewertung zur saisonalen Übertragung sowie zur möglichen Verschleppung dieser Infektionskrankheit aus den betroffenen Gebieten bzw. Restriktionszonen vor.

In Bezug auf die saisonale Übertragung durch Gnitzen wird das Risiko in Abhängigkeit von deren Aktivität für die Monate Dezember bis März (vektorarme Zeit) als vernachlässigbar, für die Monate April und November als mäßig und für die Monate Mai bis Oktober (vektoraktive Zeit) als hoch eingeschätzt. Dabei kann das Risiko innerhalb von Deutschland variieren.

Grundsätzlich besteht das Risiko einer Verschleppung von BTV aus betroffenen in freie Gebiete durch das Verbringen von Tieren mit vermehrungsfähigem Virus im Blut (virämische Tiere) oder von Kühen, die mit virämischen Föten trächtig sind. Das Virus der Blauzungenkrankheit kann allerdings nur dann weiterverbreitet werden, wenn auch die Vektoren (Gnitzen) aktiv sind. Um das Risiko zu minimieren, gibt es nationale und EU-Verbringungsregeln (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007).

Für die vektorfreie Zeit sehen die EU-Regeln bestimmte zeitliche Fristen oder Kombinationen von Untersuchungen und Wartezeiten vor, um zu verhindern, dass virämische Tiere, die sich am Ende der vektoraktiven Zeit noch infiziert haben, verbracht werden können. In der vektoraktiven Zeit dürfen nur Tiere verbracht werden, die nachweislich einen Impfschutz haben, oder bei denen Antikörper gegen BTV nachgewiesen wurden. Deshalb wird das Risiko für das Verbringen bei Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 als vernachlässigbar eingeschätzt.

Bei den nationalen Regelungen wird

(1) das Verbringen zur Schlachtung und das Verbringen von Tieren mit ausreichendem Impfschutz sowohl in der vektorarmen als auch in der vektoraktiven Zeit ebenfalls als vernachlässigbar eingeschätzt.

(2) das Risiko des Verbringens infizierter Kälber in freie Gebiete aus zwei Gründen sowohl in der vektoraktiven als auch in der vektorfreien Zeit identisch als gering eingeschätzt. In den letzten Monaten wurden vermehrt virämische Kälber geboren, was eine unerkannte Verschleppung des Erregers möglich macht. Die dafür verantwortliche intrauterine Infektion kann aufgrund der neunmonatigen Trächtigkeitsdauer praktisch ganzjährig zur Geburt virämischer Kälber führen.

(3) das Risiko durch das Verbringen virologisch negativ getesteter Tiere in Verbindung mit einem Schutz vor Gnitzen (Repellent) wird in der vektoraktiven Zeit durch die Möglichkeit der Infektion zwischen Testung und Verbringung auf Grund des für unzureichend angesehenen Repellent-Effekts als wahrscheinlich eingeschätzt, in der vektorarmen Zeit als vernachlässigbar.

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