Amtliche Methodensammlung
Nach § 27 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) veröffentlicht und aktualisiert das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen (amtliche Methodensammlung). Diese stellt eine Auflistung der Testprinzipien dar, die in Deutschland zur Labordiagnose von meldepflichtigen Tierseuchen angewendet werden können. Dabei gilt stets der Grundsatz, dass die nach § 11 Absatz 2 des TierGesG (früher § 17c Absatz 1 des TierSG) vom FLI zugelassenen und auf der Homepage der Zulassungsstelle abrufbaren In-vitro-Diagnostika anzuwenden sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert.
Im Fall, dass für bestimmte Anwendungen keine zugelassenen Diagnostika zur Verfügung stehen, sind die von den entsprechenden Nationalen Referenzlaboratorien festgelegten Methoden zu verwenden. Der Einsatz neuer Methoden und Protokolle ist mit dem zuständigen Nationalen Referenzlabor abzustimmen.
Die Methodensammlung berücksichtigt die Tierseuchenmeldeverordnung vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 61). Die Falldefinitionen (Voraussetzungen für die Feststellung eines Falles und dessen Meldung im Tierseuchennachrichtensystem - TSN) finden sich in den Dokumenten der Methodensammlung jeweils unter den Methodenbeschreibungen. Die Methodensammlung kann auch im TSN abgerufen werden.
Bezüglich des Probenversandes wurde ein entsprechendes Kapitel angefügt.
Die einzelnen Methoden werden durch die zuständigen Nationalen Referenzlaboratorien regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Über Aktualisierungen wird auf dieser Homepage und durch einen Newsletter (Anmeldung siehe rechts auf dieser Seite) informiert. Veränderungen (Einfügungen und Streichungen) im Vergleich zur Vorversion werden durch gelbe Markierungen hervorgehoben.
Am 21. April 2021 trat der Tiergesundheitsrechtsakt der EU (Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit [„Tiergesundheitsrecht“]) in Kraft. Entsprechend Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 (betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen) stehen die in der Amtlichen Methodensammlung enthaltenen Methoden in Einklang entweder
- mit den spezifischen Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtsakt), sowie den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien, die auf den Websites der EU-Referenzlabors und der Kommission zugänglich gemacht wurden oder
- mit den Diagnosemethoden, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Terrestrial Manual“) bzw. im Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren („Aquatic Manual“) der Weltorganisation für Tiergesundheit veröffentlicht sind, oder
- mit den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Methoden.
Rechtliche Grundlagen
(Weblinks zu Gesetze-im-Internet.de)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
(Tierseuchenmeldeverordnung - TierSeuchMeldV)
Amtliche Methoden und Falldefinitionen
geordnet entsprechend der Anlagen der Tierseuchenmeldeverordnung. Es wird im Folgenden jeweils auf die Erstnennung in der Verordnung referenziert, auch wenn Mehrfachnennungen in verschiedenen Anlagen, z. B. für verschiedene betroffene Spezies, vorhanden sind.
Anlage 1 - Seuchen, die nach § 3 zu melden sind:
Teil 1 – Landtiere
Abschnitt 1
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:
- 1. Maul- und Klauenseuche
- 2. Klassische Schweinepest
- 3. Afrikanische Schweinepest
- 4. Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest)
- 5. Afrikanische Pferdepest
- 6. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis
- 7. Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)
- 8. Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)
- 9. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
- 10. Bovine Virus Diarrhoe
- 11. Enzootische Leukose der Rinder
- 12. Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit
- 13. Milzbrand
- 14. Ebola-Virus-Infektion
- 15. Infektion mit dem Rinderpest-Virus
- 16. Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus
- 17. Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025: - 18. Transmissible spongiforme Enzephalopathie
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen: - 19. Mpox
Abschnitt 2
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:
- 1. Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie
- 2. Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
- 3. Surra (Trypanosoma evansi)
- 5. West-Nil-Fieber
- 6. Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit
- 7. Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp.mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)
- 8. Bovine Genitale Campylobakteriose
- 9. Trichomonadose
- 10. Pockenseuche der Schafe und Ziegen
- 12. Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)
- 13. Ansteckende Blutarmut der Einhufer
- 14. Beschälseuche
- 15. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
- 16. Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis
- 17. Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
- 18. Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza
- 19. Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer)
- 20. Amerikanische Faulbrut
- 21. Befall mit der Tropilaelaps ssp.
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen - 22. Infektion mit anderen Lyssaviren als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.)
Teil 2 – Wassertiere
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:
- 1. Epizootische Hämatopoetische Nekrose
- 2. Virale Hämorrhagische Septikämie
- 3. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose
- 4. Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse
- 5. Infektion mit Microcytos mackini
- 6. Infektion mit Perkinsus marinus
- 7. Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
- 8. Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
- 9. Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit
Anlage 2 - Weitere Seuchen, die nach § 3 zu melden sind:
Teil 1 – Landtiere
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:
- 3. Befall mit Echinococcus multilocularis
- 4. Paratuberkulose
- 5. Q-Fieber
- 7. Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)
- 8. Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis
- 9. Ansteckende Pferdemetritis (CEM)
- 12. Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum, S. arizonae (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung besteht)
- 14. Chlamydiose der Vögel
- 15. Befall mit Varroa spp. (Varroose)
Teil 2 – Wassertiere
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:
Anlage 3 - Seuchen, die nach § 4 zu melden sind:
Landtiere
Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG:
- 1. Infektion mit SARS-CoV-2
- 3. Salmonellose/Salmonella ssp. (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht),
gegenüber der Meldeverordnung hier ergänzt: Rindersalmonellose - 4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)
- 8. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere
- 9. Säugerpocken (Orthopoxinfektion)
- 10. Listeriose (Listeria monocytogenes)
- 11. Infektion mit Verotoxin bildenden Escherichia coli
- 12. Toxoplasmose
- 17. Tularämie
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen: - 21. Hämorrhagische Septikämie (Pasteurella multocida Serotypen 6:b und 6:e)
- 23. Rauschbrand
- 24. Infektion mit dem Schmallenberg-Virus
- 33. Stomatitis vesicularis
- 34. Vesikuläre Schweinekrankheit
- 38. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
Anlage 4 - Weitere Seuchen, die nach § 4 zu melden sind:
Teil 1 - Landtiere
Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG:
- 1. Infektion mit dem Tick-borne encephalitis virus (TBEV) (auch Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME))
Sonstige Tierkrankheiten außerhalb der Tierseuchenmeldeverordnung:
Teil 2 - Wassertiere
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen