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Amtliche Methodensammlung

Amtliche Methodensammlung

Nach § 27 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) veröffentlicht und aktualisiert das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen (amtliche Methodensammlung). Diese stellt eine Auflistung der Testprinzipien dar, die in Deutschland zur Labordiagnose von meldepflichtigen Tierseuchen angewendet werden können. Dabei gilt stets der Grundsatz, dass die nach § 11 Absatz 2 des TierGesG (früher § 17c Absatz 1 des TierSG) vom FLI zugelassenen und auf der Homepage der Zulassungsstelle abrufbaren In-vitro-Diagnostika anzuwenden sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. 

Im Fall, dass für bestimmte Anwendungen keine zugelassenen Diagnostika zur Verfügung stehen, sind die von den entsprechenden Nationalen Referenzlaboratorien festgelegten Methoden zu verwenden. Der Einsatz neuer Methoden und Protokolle ist mit dem zuständigen Nationalen Referenzlabor abzustimmen.

Die Methodensammlung berücksichtigt die Tierseuchenmeldeverordnung vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 61). Die Falldefinitionen (Voraussetzungen für die Feststellung eines Falles und dessen Meldung im Tierseuchennachrichtensystem - TSN) finden sich in den Dokumenten der Methodensammlung jeweils unter den Methodenbeschreibungen. Die Methodensammlung kann auch im TSN abgerufen werden.

Bezüglich des Probenversandes wurde ein entsprechendes Kapitel angefügt.

Die einzelnen Methoden werden durch die zuständigen Nationalen Referenzlaboratorien regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Über Aktualisierungen wird auf dieser Homepage und durch einen Newsletter (Anmeldung siehe rechts auf dieser Seite) informiert. Veränderungen (Einfügungen und Streichungen) im Vergleich zur Vorversion werden durch gelbe Markierungen hervorgehoben.

Am 21. April 2021 trat der Tiergesundheitsrechtsakt der EU (Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit [„Tiergesundheitsrecht“]) in Kraft. Entsprechend Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 (betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen) stehen die in der Amtlichen Methodensammlung enthaltenen Methoden in Einklang entweder

  • mit den spezifischen Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrechtsakt), sowie den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien, die auf den Websites der EU-Referenzlabors und der Kommission zugänglich gemacht wurden oder
  • mit den Diagnosemethoden, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Terrestrial Manual“) bzw. im Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren („Aquatic Manual“) der Weltorganisation für Tiergesundheit veröffentlicht sind, oder
  • mit den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Methoden.

Rechtliche Grundlagen

(Weblinks zu Gesetze-im-Internet.de)

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) 

Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
(Tierseuchenmeldeverordnung - TierSeuchMeldV)

Amtliche Methoden und Falldefinitionen

geordnet entsprechend der Anlagen der Tierseuchenmeldeverordnung. Es wird im Folgenden jeweils auf die Erstnennung in der Verordnung referenziert, auch wenn Mehrfachnennungen in verschiedenen Anlagen, z. B. für verschiedene betroffene Spezies, vorhanden sind. 

Anlage 1 - Seuchen, die nach § 3 zu melden sind:

Teil 1 – Landtiere

Abschnitt 1

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:

Abschnitt 2

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:

Teil 2 – Wassertiere

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:

Anlage 2 - Weitere Seuchen, die nach § 3 zu melden sind:

Teil 1 – Landtiere

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:

Teil 2 – Wassertiere

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen:

Anlage 4 - Weitere Seuchen, die nach § 4 zu melden sind:

Teil 1 - Landtiere

Zoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG:

Sonstige Tierkrankheiten außerhalb der Tierseuchenmeldeverordnung:

Teil 2 - Wassertiere

Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen

Probenversand

(Weblink zu OpenAgrar)

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